BGH-Beschluss im Patentrecht bzgl. Datenverarbeitung
Der BGH hat einen Beschluss zum Erfordernis der Technizität bei Datenverarbeitung gefasst.
Der Leitsatz des BGH-Beschlusses (X ZB 22/07) vom 20.01.09 im Patentrecht lautet wie folgt:
"
Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten
PatG
§ 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4
Jedenfalls dann, wenn das sich
einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer
technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der
Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet über die Patentierung
nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente.
Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der
Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen
Problems dient." Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 02.04.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2019 |
