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BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht bzgl. Werbung für LuxusgutDer BGH hat ein Urteil im Wettbewerbsrecht zur Werbung für ein Luxusgut im Zusammenhang mit einem Sportereignis gefällt."UWG §§ 3, 5 I und II Nr. 1, V 1 Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann." Alle Neuigkeiten im Überblick |
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