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BGH-Urteil zur Haftung eines Internet-Auktionshauses bei Verletzung einer MarkeDer BGH hat im Markenrecht ein Urteil zur Voraussetzung des Handelns im geschäftlichen Verkehr über ein Internet-Auktionshaus gefällt." Internet-Versteigerung III MarkenG § 14 Abs. 2 und 5; TMG § 10 Satz 1 a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten
Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine
Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender
Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich
lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der
zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist. b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier:
Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die
gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen
Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der
Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären
Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter
substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in
Abrede stellen will. c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines
Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch
dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot
darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt." Alle Neuigkeiten im Überblick |
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