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Urteil des LG Köln im Urheberrecht zu UrheberbenennungDas LG Köln hat ein Urteil zur Urheberbenennung bei Bilddateien gefällt.Das Landgericht Köln hat Im Urteil (14 O 427/13) vom 30.01.2014 über die Benennung des Urhebers bei Bilddateien im Internet entschieden. Einige Passagen der Entscheidungsgründe lauten wie folgt: „II. 4. a) Als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts steht nach § 13 Abs. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber – und gemäß § 72 Abs. 2 UrhG entsprechend dem Lichtbildner – das Recht zu, darüber zu befinden, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder Künstlerzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch – außerhalb seines unverzichtbaren Kerns – durch Vertrag zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden. Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübung gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden (BGH, GRUR 1995, 671 – „Namensnennungsrecht des Architekten). Der in seinem Namensnennungsrecht verletzte Urheber kann verlangen, dass das Werk ohne die ihm zustehende Bezeichnung nicht mehr genutzt wird, und zwar auch dann, wenn er die Nutzung grundsätzlich gestattet hatte (Schulz, in: Dreier/Schulz, UrhG, 4 Aufl. 2013, § 13, Rn. 34). … b) … Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die jeweilige Verwendung ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jeder URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. … c) Die Verfügungsbeklagte kann sich gegenüber der grundsätzlichen Verpflichtung, den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu benennen, auch auf keine gegenteilige Branchenübung, Fotografen journalistisch verwendeter Bilder im Falle der isolierten Anzeige der Bilddatei nicht zu nennen, berufen. … Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist. …“ Alle Neuigkeiten im Überblick |
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